zugrunde. Sie gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch dann, wenn unsere Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.
Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Wir können für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die Stundensätze derjenigen unserer Mitarbeiter verlangen, die aufgrund der Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.
Wir dürfen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweisen und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.
Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit von Lieferungen oder Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3.1. Handelt es sich bei dem mit uns geschlossenen Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen auf Grund preisbildender Faktoren, insbesondere Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
3.2. Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk (gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010) ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll, Aufstell- und Montageleistungen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3. Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle zu leisten. Nur bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt.
Ist eine Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen jeweils nach Rechnungsdatum geleistet, kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Wir können Abschlagszahlungen zzgl. des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages verlangen, insoweit diese nicht wesentlich höher sind als der durch unsere vertragsgemäß erbrachte Leistung beim Vertragspartner erfolgende Wertzuwachs.
4.1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (entsprechend der Klausel EXW der Incoterms 2010), unverpackt. Übernehmen wir auf Grund entsprechender Vereinbarung die Verpackung, bestimmen wir deren Art und Umfang unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen.
4.1.1 Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten, Tauschverpackungen und Behältnisse („Mehrwegverpackungen“). Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.
4.1.2 Unsere Mehrwegverpackungen sind ohne Kosten für uns unverzüglich an uns zurückzusenden.
4.1.3 Wir erstatten 80 % der Kosten für Mehrwegverpackungen, die innerhalb von vier Wochen nach Lieferung an uns frei Haus und in ordnungsgemäßem Zustand zurückgesandt werden.
4.1.4 Bei Beschädigungen unserer Mehrwegverpackungen sind uns die erforderlichen Reparaturkosten zu ersetzen. Bei Verlust oder einer wirtschaftlich nicht sinnvollen Reparatur unserer Mehrwegverpackungen können wir nach unserer Wahl Zahlung des Wiederbeschaffungswerts oder Lieferung gleichwertiger Ersatzstücke verlangen.
4.1.5 Verpackungsmittel des Vertragspartners müssen rechtzeitig und kostenfrei bei unserem Lieferwerk eingehen. Zur Prüfung, Reinigung oder Reparatur sind wir nicht verpflichtet, jedoch auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
4.2. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.
4.3. Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.4. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung „ab Werk“ (gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010) erfolgt oder – wenn die Lieferung ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgeholt werden kann – dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Wir werden dem Vertragspartner den Zeitpunkt der Abholung so rechtzeitig anzeigen, dass er die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
4.5. Von uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
4.5.1. Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten:
Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,
Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:
Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen.
4.5.2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen im Sinne von Ziff. 4.5.1. ausgeschlossen.
4.5.3. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1. ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
4.5.4. Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1. sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen von nachfolgend Ziff. 4.7. zu.
Wenn eine strengere (insbesondere verschuldensunabhängige) oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Vertragsverhältnisses zu entnehmen ist, haften wir für Verzugsschäden wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung wie folgt:
Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu,
Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 346 ff. BGB); nicht geschuldete Leistungen des Vertragspartners können durch diesen zurückgefordert werden.
Die gesetzlichen werkvertraglichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transport hat der Vertragspartner unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben.
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung („Vorbehaltsprodukte“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsprodukte durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.
Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsprodukte. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltsprodukten entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsprodukte berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.
Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend.
6.8 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltsprodukte befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.
Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
6.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsprodukte schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
7.1. Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung oder ist eine Abnahme ausdrücklich vereinbart, ist der Vertragspartner zur schriftlichen Abnahme in unserem Werk verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Liefergegenstände angezeigt worden ist oder bei etwaiger vertraglich vorgesehener Erprobung diese stattgefunden hat.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn wir dem Vertragspartner nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Vertragspartner die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
7.2. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der Vertragspartner deren Geltendmachung nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.
7.4. Wir können auch die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen und dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
7.5. Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung, steht uns unser gesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund uneingeschränkt zu. Unsere Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.
Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Vertragspartner die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Aufwendungsersatzpflicht gilt, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Der Vertragspartner ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nacherfüllung gegen Kostenerstattung und gemäß unseren Anweisungen verpflichtet.
Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefährdung der Betriebssicherheit, ist der Vertragspartner berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns unverzüglich zu informieren und unsere Einwilligung hierzu einzuholen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn er uns nicht rechtzeitig erreichen konnte.
Für den Rückgriff des Vertragspartners gegen uns wegen von ihm im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Aufwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt:
8.8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8.8.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen der gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff. 8.8. entsprechend.
10.1 Vom Vertragspartner geforderte Garantien, Verpflichtungen, Bestätigungen oder Erklärungen über die Einhaltung in- oder ausländischer öffentlich-rechtlicher Gesetze, Verordnungen und Vorschriften durch unser Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Strafrecht, Korruption, Kartellrecht, Umweltschutz, Menschenrechte, Arbeitssicherheit und Mindestlohn, begründen nur dann eine vertragliche Verpflichtung unsererseits gegenüber dem Vertragspartner, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Entsprechendes gilt in Bezug auf die vom Vertragspartner geforderte Einhaltung von gesetzlich nicht bindenden Standards durch unser Unternehmen, wie z. B.
10.2 Verletzen wir die für unser Unternehmen geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen, stehen dem Vertragspartner dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Rückgriffsrechte gegen uns zu, es sei denn, wir hätten weitergehenden Rechtsfolgen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies betrifft insbesondere Kündigungs- und Rücktrittsrechte, Vertragsstrafen, Schadensersatz-, Aufwendungsersatz und Freistellungsansprüche.
Bei der Verletzung gesetzlich nicht bindender Standards kann der Vertragspartner nur ausdrücklich schriftlich vereinbarte Rechte gegen uns geltend machen.
10.3 Einsichts- und Auditierungsrechte zugunsten des Vertragspartners zur Überwachung bzw. bei Verdacht von Verstößen in vorbenannten Bereichen gemäß Ziffer 10.1 (Compliance-Verstöße) bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Entsprechendes gilt in Bezug auf in diesen Bereichen geforderte Informationspflichten unsererseits.
10.4 Wir haften nicht für Compliance-Verstöße Dritter, insbesondere unserer Zulieferer, außer dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
11.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
11.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzugs (Ziffer 4.6) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.8. entsprechend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischweise eintretende Schaden maßgeblich und nicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
11.3 Die Begrenzung nach Ziff. 11.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
11.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
11.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
11.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – allein uns zu.
Von unseren Vertragsprodukten beinhaltete Software ist urheberrechtlich geschützt. Die Berechtigung zu deren Nutzung erstreckt sich nur auf das jeweils an den Ver-tragspartner veräußerte Vertragsprodukt.
Bei einer Weitergabe des die Software enthaltenden Vertragsprodukts durch den Ver-tragspartner geht die Berechtigung zur Nutzung im vorbenannten Umfang auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit an die Stelle des Vertragspartners tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Vertragspartners zur Nutzung.
Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung derartiger Software bleiben uns vorbehalten.
13.1 Die von uns für die Herstellung der Liefergegenstände entwickelten Werkzeuge bleiben, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, unser Eigentum, auch wenn sich der Vertragspartner kostenmäßig an ihnen beteiligt.
Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner die Kosten hierfür in voller Höhe allein übernimmt und die Entwicklung auf Vorgaben des Vertragspartners beruht.
13.2 Muss ein Werkzeug wegen natürlichen Verschleißes aufgrund der Herstellung der Liefergegenstände für den Vertragspartner instand gesetzt bzw. ganz oder teilweise ersetzt werden, so können wir die hierfür erforderlichen Kosten entsprechend der ursprünglichen Kostenbeteiligung des Vertragspartners an dem Werkzeug ersetzt verlangen.
13.3 Wird eine Änderung oder ein Ersatz des Werkzeuges wegen veränderter Anforderungen des Vertragspartners an die herzustellenden Liefergegenstände erforderlich, so trägt der Vertragspartner die hierdurch entstehenden Kosten.
13.4. Werkzeuge und Sondereinrichtungen, die sich auf Grund besonderer Vereinbarung im Eigentum des Vertragspartners befinden, bleiben so lange wir sie für die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen benötigen, in unserem Besitz.
Bei abweichender Vereinbarung bringt die Ausübung des Wegnahmerechts durch den Vertragspartner unsere Verpflichtung zur Lieferung der mittels der betroffenen Werkzeuge oder Sondereinrichtungen hergestellten Produkte zum Erlöschen.
Die Rechtsfolgen (insbesondere Aufwendungs- und Schadensersatz) bei Ausübung des Wegnahmerechts richten sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung nach dem Gesetz.
Soweit der Vertragspartner nach Erfüllung der Lieferverpflichtung in Bezug auf die mittels vorbenannter Fertigungsmittel hergestellten Produkte die Werkzeuge und Sondereinrichtungen nicht herausverlangt und auf eigene Kosten abholt, hat er uns für den Zeitraum, zu dem wir uns ihm gegenüber zur Lieferung von Ersatzteilen verpflichtet haben, die Lagerkosten zu erstatten. Nach Vertragsablauf bzw. bei Vereinbarung einer Verpflichtung zur Ersatzteillieferung für eine gewisse Dauer nach deren Ablauf dürfen wir diese Werkzeuge und Sondereinrichtungen bei Nichtabholung durch den Vertragspartner – trotz schriftlicher Aufforderung durch uns zur Abholung unter angemessener Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen der Nichtabholung – anderweitig verwenden oder auf Kosten des Vertragspartners verschrotten. Der Vertragspartner verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Ansprüchen jeder Art.
13.5 Für vom Vertragspartner beigestellte Fertigungsmittel (insbesondere Material) und seine sonstigen Fertigungsbeiträge, insbesondere Vorgaben für die Herstellung und Beschaffung von Fertigungsmitteln, übernimmt der Vertragspartner die Verantwortung für deren Richtigkeit und Eignung zur Herstellung der Liefergegenstände (z. B. Werkstoff, Maßgenauigkeit etc.). Der Vertragspartner liefert von ihm beigestellte Fertigungsmittel auf seine Kosten und Gefahr an. Wir führen bei den uns überlassenen Fertigungsmitteln lediglich eine Eingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl, Identität sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch. Zur Überprüfung der Übereinstimmung der uns überlassenen Fertigungsmittel mit den vom Vertragspartner angegebenen Spezifikationen sind wir nur verpflichtet, wenn für deren Erforderlichkeit offensichtliche Anhaltspunkte gegeben sind. Zu weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet. Eine Prüfung kann ausdrücklich vereinbart werden, wobei die Kosten der Prüfung dem Vertragspartner zur Last fallen.
13.6 Im Falle der Beschädigung, Zerstörung oder des Abhandenkommens der uns vom Vertragspartner überlassenen Fertigungsmittel, Werkzeuge oder Sondereinrichtungen tritt unsere Ersatzpflicht nur ein, falls und insoweit wir den Schaden zu vertreten haben.
13.7 Der Vertragspartner hat die uns überlassenen Fertigungsmittel im Rahmen einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, wie z. B. Brand, Diebstahl oder Überschwemmung zu versichern.
13.8 An den uns überlassenen, dem Vertragspartner gehörenden Fertigungsmitteln, Werkzeugen und Sondereinrichtungen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu für die Fälle, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt.
13.9 Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Übrigen auch für die von uns für den Vertragspartner hergestellten und auf Grund besonderer Vereinbarung an diesen übereigneten Werkzeuge und Sondereinrichtungen.
13.10 Wegen aller Forderungen aus einem mit uns abgeschlossenen Vertrag steht uns neben den gesetzlichen Pfandrechten an den uns im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Bearbeitung überlassenen Fertigungsmitteln sowie den dem Vertragspartner auf Grund gesonderter Vereinbarung gehörenden Werkzeugen und Sondereinrichtungen auch ein vertragliches Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem vertraglichen Liefer- und Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 Insolvenzordnung finden Anwendung.
14. Exportkontrolle und Zoll, Freistellung
14.1 Hinsichtlich der von ihm beigestellten Fertigungsmittel ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungserfordernisse oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten nach deutschen, europäischen und US Ein- oder Ausfuhr- sowie Zollbestimmungen sowie nach den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der beigestellten Fertigungsmittel rechtzeitig schriftlich zu unterrichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, insoweit folgende Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen:
14.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten betreffend die von ihm beigestellten Fertigungsmittel, sei es aufgrund technischer oder gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen, zu unterrichten.
14.3 Der Vertragspartner haftet uns für alle zusätzlichen Kosten und Aufwendungen, die wir wegen der Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtungen des Vertragspartners zu tragen haben und stellt uns insoweit auf erstes Anfordern frei.
15. Prüfparameter
Erfolgt keine Vereinbarung der Prüfparameter mit dem Vertragspartner, gelten unsere Prüfmethoden.
16. Verletzung der Rechte Dritter
16.1 Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir erklären jedoch, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.
16.2 Der Vertragspartner garantiert, dass im Zusammenhang mit den von ihm vorgegebenen Spezifikationen von ihm beigestellten oder auf seine Vorgabe hin von uns beschafften Fertigungsmitteln sowie durch die Einbindung von seitens des Vertragspartners vorgegebenen Lieferanten oder Leistungsempfängern in die Erfüllung unserer Vertragspflichten keine Rechte Dritter (insbesondere keine Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutzrechte) verletzt werden.
16.3 Werden wir wegen einer Rechtsverletzung auf Grund der vom Vertragspartner vorgegebenen Spezifikationen oder beigestellten oder von uns nach Vorgaben des Vertragspartners beschafften Fertigungsmittel in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, zu tragen. Wir sind berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen, ohne dass der Vertragspartner auf Grund dessen Ansprüche irgendwelcher Art gegen uns geltend machen kann.
16.4 Auf unser Verlangen hat uns der Vertragspartner auf eigene Kosten Gerichtsbeistand zu leisten oder in etwaige Rechtsstreite einzutreten. Für etwaige Prozesskosten ist uns auf Verlangen Vorschuss zu zahlen.
16.5 Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
16.6 Die Verjährungsfrist für die uns gemäß dieser Ziff. 16 zustehenden Ansprüche beträgt fünf Jahre ab Vertragsschluss.
17. Regress gegen uns wegen produktbezogener Inanspruchnahme des Vertragspartners
Für den Ersatz von Schäden und Aufwendungen, die unser Vertragspartner im Zusammenhang mit der Verletzung produktbezogener in- oder ausländischer öffentlich-rechtlicher Gesetze, Verordnungen und Vorschriften - insbesondere zu Produktsicherheit und Umwelt- bzw. Emmissionsvorschriften - aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtung zu tragen hat oder zu tragen übernimmt, haften wir ausschließlich nach den für uns geltenden gesetzlichen Bedingungen. Eine weitergehende Haftung unsererseits besteht nur, wenn wir dieser ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Haftung für Mängel nach Maßgabe des mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages sowie unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
18. Produkthaftung des Vertragspartners
18.1 Der Vertragspartner haftet in Bezug auf von ihm vorgegebene Spezifikationen oder beigestellte Fertigungsmittel uns gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Produkthaftung und Produzentenhaftung. Werden wir aus Produkthaftung nach in- oder ausländischem Recht von einem Geschädigten – auch im Regresswege - in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner darüber hinaus verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in den vom Vertragspartner vorgegebenen Spezifikationen oder beigestellten oder von uns auf seine Vorgaben hin beschafften Fertigungsmitteln gesetzt ist.
18.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, zur Abdeckung der Haftpflichtrisiken eine geeignete Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
18.3 Die Verjährungsfrist für uns gemäß dieser Ziff. 18 zustehenden Ansprüche beträgt fünf Jahre ab Vertragsschluss.
19. Verjährung
19.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vorbehaltlich nachfolgend Ziff. 19.3 ein Jahr.
19.2 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 19.1. gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns.
19.3 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 19.1 gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, für Schadensersatzansprüche in den Fällen von Ziff. 8.8.1, 8.8.2 und 8.8.3 sowie für die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Vertragspartners auf Rückgriff gegen uns infolge der Mangelhaftigkeit einer von uns neu hergestellten Sache. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
19.4 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
19.5 Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.
20. Abrufe
20.1 Bei Abrufaufträgen erfolgt die Vereinbarung von Lieferterminen für Teillieferungen unter Berücksichtigung unserer Kapazitätsplanung und der Beschaffungsmöglichkeit des Vormaterials.
20.2 Abrufaufträge und Liefereinteilungen bedürfen gesonderter Lieferzeitvereinbarungen. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
21. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner
Forderungen gegen uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
22. Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot
22.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden und die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als vertraulich erkennbar sind, insbesondere unser Know-how, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln („vertrauliche Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Erkennt der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder verloren gegangen ist, wird er uns hierüber unverzüglich unterrichten.
22.2 Die Verpflichtungen gemäß vorstehend Ziff. 22.1 gelten nicht, soweit sie sich auf solche Informationen beziehen, die bereits allgemein zugänglich waren, als der Vertragspartner sie erhielt oder die während der Dauer des Vertragsverhältnisses allgemein zugänglich werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen ist. Dasselbe gilt insoweit, als der Vertragspartner den Nachweis führt, dass eine erhaltene vertrauliche Information ihm bereits vorab bekannt war.
23. Ausfuhrnachweis, Einhaltung der außenwirtschaftlichen Bestimmungen
23.1 Holt ein Vertragspartner, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Lieferungen ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Vertragspartner uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
23.2 Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen, z. B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze, unterfällt dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners.
24. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel
24.1 Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
24.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
24.3 Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
24.4 Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
24.5 Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht
II. Bedingungen für Problemlösungen/Entwicklungen
Beratungs-, Planungs- und Organisationsleistungen zur Durchführung von Problemlösungen werden von uns nur übernommen, wenn sie im Rahmen der mit uns geschlossenen Verträge ausdrücklich festgelegt sind.
Derartige Leistungen erfolgen – vorbehaltlich gesonderter vertraglicher Vereinbarung – nur gegen Vergütung.
Die entsprechenden Verträge sowie Verträge über Entwicklungsleistungen werden von uns grundsätzlich auf der Basis des Dienstvertragsrechts abgeschlossen; wir schulden danach reine Dienstleistungen und haften für deren Richtigkeit und Eignung. Für den Eintritt eines bestimmten Leistungserfolges haften wir insoweit nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung oder falls sich dies nach Sinn und Zweck des Vertrages ergibt.
Schulden wir danach einen bestimmten Leistungserfolg im Sinne des Werkvertrags-rechts, so kommen auf vorbenannte Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gemäß I. zur Anwendung.